Was viele Grundstückseigentümer nicht wissen, die wöchentliche Gehwegreinigung ist verpflichtend und wird in der Gemeindereinigungssatzung bzw. Straßenreinigungssatzung zusammen mit dem Winterdienst geregelt. Dazu zählen auch Gassen bzw. Verbindungswege.
Der Bürgersteig und der Gehweg sind öffentlicher Grund und stehen im Eigentum der Gemeinde. Die sogenannte
Die sogenannte Verkehrssicherungspflicht obliegt dabei in den meisten Fällen dem Hausbesitzer oder Grundstückseigentümer. Maßgeblich dafür ist die entsprechende Gemeindesatzung. Das gilt auch dann, wenn direkt am Haus oder Grundstück eine Fahrbahn oder eine Straße vorbeiführt. Ausschlaggebend dafür ist nur, dass ein eventueller Fußgängerverkehr die Strecke passieren kann, ohne Gefahr zu laufen, aus irgendeinem Grund auszurutschen. Dafür haftet der Grundstückseigentümer.
Die Frage “Wer muss den Gehweg reinigen?” stellt sich meist aber gar nicht – es gilt in so gut wie allen Gemeinden eine solche Verkehrssicherungspflicht. Als Grundstücks- oder Hauseigentümer ist man für den Teil des Gehwegs verantwortlich, an den das eigene Grundstück grenzt. Bei einem Eckgrundstück ist der Gehweg auf beiden über Eck liegenden Seiten zu räumen und von Laub und Unkraut zu befreien.
Die meisten Straßenreinigungssatzungen / Gemeindereinigungssatzungen schreiben eine wöchentliche Reinigung vor. Es gibt Abweichungen, wo sogar eine Tägliche oder auch nur eine monatliche Reinigung verpflichtend ist. Es muss in jedem Fall der Seitenstreifen, Gehwege, Radwege, Parkplätze, Rinnsteine und teilweise sogar Fahrbahnen gereinigt werden.
Auch die ab Frühjahr wachsenden Wildkräuter, Unkraut, Hecken müssen den Gehweg freihalten.
Bei uns erhalten Sie die Gehwegreinigung mit / oder ohne Winterdienst als Paket und müssen sich um nichts kümmern. Auch die Haftungsübernahme der jeweiligen Gemeinde wir gegenüber angezeigt.